Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 1.9.2020, Az. 3 L 745/20.KO. Die sich gegenüberstehenden Grundrechte sind gegeneinander abzuwägen. Hervorhebungen von uns. 

Zwar verfügen Versammlungsveranstalter und -teilnehmer über ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung. Dieses Recht der Demonstranten darf jedoch durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden, soweit es mit Rechtsgütern anderer kollidiert. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Straßensperrung die Rechte der Anlieger beeinträchtigt, die ebenfalls grundrechtlich geschützt sind.

Den Anliegern muss in der Regel die Nutzung der Straße insoweit gestattet werden, als sie zum Erreichen ihres Grundstücks darauf angewiesen sind. Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass die Stadt die bestehende Interessenkollision dahingehend gelöst hat, für sämtliche Anlieger in dem betroffenen Bereich eine Ausnahme vom grundsätzlich vorgesehenen Durchfahrtsverbot vorzunehmen. Dadurch werden die Versammlungsteilnehmer nur geringfügig in ihrer Versammlungsfreiheit eingeschränkt, weil in Abstimmung mit der antragstellenden Person ohnehin eine Fahrspur für Rettungsfahrzeuge freizuhalten ist. Diese kann auch für den Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlieger genutzt werden.

Anmerkung

Beantragt war ein Eilantrag. Ohne Erfolg, weil die antragstellende Person es versäumt hatte, gegen die Auflage zum Anliegerschutz Widerspruch zu erheben. Die oben wiedergegebene Begründung zur Sache hat das Gericht gleich noch hinzugefügt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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