Bislang ist noch niemand auf das wirklich Interessante an den drei neuen, gestern verkündeten BGH-Urteilen zur Klage von Charlotte Casiraghi eingegangen. Die ersten Agenturmeldungen erwecken entweder eher den Eindruck, als würden die Urteile die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2004 rechtlich fortsetzen, oder sie befassen sich nicht näher mit dem Thema.
Es liegt zwar erst die gestern bekannt gegebene Mitteilung Nr. 108/2004 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vor. Aber diese Mitteilung deutet zumindest stark darauf hin, dass der BGH an seiner sorgfältig abwägenden, vom Bundesverfassungsgericht am 15. 12. 1999 bestätigten Rechtsprechung festhält. So heißt es in der Pressemitteilung:
„Die Klägerin zählt auch nicht zu dem Kreis von Personen, deren Bild ohne zeitgeschichtlichen Bezug einwilligungsfrei veröffentlicht werden kann. Sie bekleidet weder ein Amt noch nimmt sie eine sonstige Position im öffentlichen Leben ein.”
Diese beiden Sätze sprechen dafür, dass der BGH nicht die grundsätzlich ablehnende Haltung des Gerichtshofs zur „absoluten Person der Zeitgeschichte” übernehmen möchte. Vgl. zu dieser ablehnenden Haltung insbesondere Nr. 72 des Straßburger Urteils.
Im Einzelnen geht es bei den beiden Urteilen darum, unter welchen Umständen mit Fotos publiziert bzw. nicht publiziert werden darf, dass Charlotte Casiraghi an einem Reitturnier teilgenommen hat. Die Rechtslage zu diesem Thema haben wir am 7. Mai und am 14. März an dieser Stelle beschrieben.
Die Aktenzeichen der drei (zum gleichen Thema) erlassenen Entscheidungen: VI ZR 302/03, VI ZR 303, VI ZR 305/03.
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