Landgericht Frankfurt a.M. Urteil vom 20.2.2020, Az. 2-13 S 94/19.

Ein richtiges Urteil mit logisch falscher Berichterstattung.

Sachverhalt

In dem verhandelten Fall hatten mehrere Eigentümer Beschlüsse zur Verwalter­entlastung angefochten. Dabei ging es unter anderem um Fälle, in denen dem Verwalter leichte Fahrlässigk­eit vorgeworfen wurde. Der Verwalter verteidigte sich mit dem Verweis auf einen Formular­vertrag, in dem seine Haftung bei leichter Fahrlässigk­eit ausgeschlossen wurde. Lediglich grobe Fahrlässigk­eit und Vorsatz sollten geahndet werden können.

Rechtliche Begründung

Vor Gericht hatte der Verwalter keinen Erfolg. Die Uerteilsbegründung: Die Klausel ist unwirksam. das Gericht wörtlich: „Generelle Freizeichnungsklauseln für einfache Fahrlässigkeit sind bereits nach § 309 Nr. 7 BGB bzw. § 11 Nr. 7 AGBG a.F. unwirksam. Dies bereits deshalb, weil in der Klausel keine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden vorgesehen ist (vgl. nur BGH NJW-RR 2015, 738)”.

Anmerkung

Wer sich beispielsweise nur auf den „newsletter, recht-aktuell” des Deutschen Anwaltsregisters (DAWR) verlässt, ist falsch informiert, was die rechtliche Begründung betrifft. In „recht-aktuell” heißt es: „Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sei es nicht gestattet, sich generell von einfacher Fahrlässigk­eit frei­zuzeichnen. Außerdem sei in der strittigen Klausel keine Ausnahme für Körper- und Gesundheits­schäden vorgesehen. Das widerspreche ebenfalls dem Gesetz.”

Richtig dagegen ist, wie das Zitat oben veranschaulicht: Es stehen nicht nebeneinander ein generelles Verbot des BGB einerseits und außerdem die fehlende Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden. Vielemehr ist die Frezeichnung nach dem BGB rechtsunwirksam, weil eine Ausnahme für Körper- und Gesundheitsschäden fehlt. Eine geringfügige Abweichung scheinbar. Aber eben eine grundlegende, um das Urteil richtig zu verstehen.

Dogmatisch handelt es sich um einen Fehler in der juristischen Logik.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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