Der BGH hat neuerdings zur Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer für einen Grenzbaum geurteilt (Az. V ZR 33/04):
Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes allein, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil des Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. Verletzt jeder Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht, haften die Eigentümer untereinander anteilig nach dem Maße der Verursachung und des Verschuldens.
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