Eine Anzeigenagentur hatte eine Anwaltskanzlei wegen eines Inserats in einem angesehenen Forschungsmagazin unter der Rubrik „Anwaltsspiegel (für Berlin)” angerufen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.:
Rechtswidrig; - nun, nach der Novellierung: §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2.
Am bemerkenswertesten ist an diesem Urteil, dass das OLG Frankfurt auf die gelegentlich schon vom BGH verwendete, weitreichende Argumentation zurückgreift, für dieses Projekt lasse sich auch anders werben. Wörtlich:
„Vor allem fehlt für die Annahme eines sachlichen Interesses an einer Kontaktaufnahme gerade per Telefon jeder Anhalt”.
Veröffentlicht wurde dieses Urteil, Az.: 6 U 59/04, bereits im neuesten Heft (41/2004) der Neuen Juristischen Wochenschrift.
Ärgerlich ist dieses Urteil für den Teil der Anwälte, der angerufen werden möchte. Das opt-in-Prinzip schüttet, meint der Verfasser dieser Zeilen, das Kind mit dem Bade aus. Den unterschiedlichen - auch den wirtschaftlichen - Interessen besser gerecht wird das opt-out-Prinzip, nach dem diejenigen nicht (mehr) angerufen werden dürfen, die sich in eine do-not-call-list eintragen lassen.
Wie an anderen Standorten völlig abweichend gedacht wird, veranschaulicht ein vor einer Woche in den U.S.A. abgeschlossener Rechtsstreit: Es musste erst noch entschieden werden, dass eine verbindliche Federal do-not-call-list die Rechte der Telemarketing-Unternehmen nicht verfassungswidrig einschränkt.
Einige Zweige, wie insbesondere die Markt- und Sozialforschung, trifft dieses Urteil aus mehreren Gründen auch in Deutschland nicht. Vor allem: Die Markt- und Sozialforschung ruft nicht zu Wettbewerbszwecken an, sie forscht, und deshalb gilt das UWG für die telefonische Markt- und Sozialforschung von vornherein nicht (wie wir schon mehrfach argumentiert haben). Und: Für Studien greift nicht generell die Meinung des BGH und des OLG Frankfurt, dass „für die Annahme eines sachlichen Interesses an einer Kontaktaufnahme gerade per Telefon jeder Anhalt fehlt”. Es gibt nämlich Studien, die aus methodischen oder zeitlichen Gründen nicht face to face oder schriftlich durchgeführt werden können.