Gestern haben wir an dieser Stelle über ein Urteil zur Streupflicht auf öffentlichten Parkplätzen berichtet. Heute folgt ein Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen zur Pflicht der Städte und Gemeinden, Straßen für Fußgänger zu räumen und zu streuen.
Solange eine geräumte Kreuzung in unmittelbarer Nähe ist, kann ein Fußgänger, der die Straße an einer anderen Stelle überquert und stürzt, von der öffentlichen Hand nicht erfolgreich Schaden ersetzt verlangen.
Wie verhält es sich, wenn keine Kreuzung in der Nähe ist? Dann müssen Städte und Gemeinden nur räumen und streuen, soweit es für eine Fußgängerüberquerung aufgrund von andauernd hohem Fußgängerverkehr unentbehrlich ist. Es „muss für ein erhebliches Aufkommen an Fußgängern eine Straßenquerung an anderer Stelle ausscheiden. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn es sich lediglich um die kürzeste Verbindung zwischen zwei frequentierten Punkten handelt.”
Der Grund für diese Rechtsprechung: Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand.
Die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (3 U 716/01) können Sie hier nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen