Bundesgerichtshof Beschluss vom 11.11.2020, Az. XII ZB 354/20, heute, 1.2.2021 bekannt gegeben. Leitsatz:

Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664). 

Ausführlicher zur Augangskontrolle in zwei Stufen und die Bedeutung einer allgemeinen Anweisung

Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört zwar die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Diese Überprüfung dient auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 17 mwN).

Dies bedeutet aber nicht, dass das Übersendungsprotokoll abends erneut inhaltlich zu prüfen ist, wenn die allgemeine Anweisung besteht, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen (BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 18 mwN; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15 - FamRZ 2016, 1355 Rn. 19 mwN). Nur dann, wenn diese allgemeine Kanzleianweisung fehlt, kann nicht von einer insoweit bereits durchgeführten wirksamen Ausgangskontrolle durch die Büroangestellten ausgegangen werden und nur dann muss die Prüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend auch eine inhaltliche Prüfung des Sendeprotokolls umfassen (BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 18 mwN).

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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