Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Zulässigkeit einer Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen in einem Formularmietvertrag entschieden.
Über das erste Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik (Az. VIII ZR 361/03) hatten wir bereits am 18. September in dieser Rubrik berichtet und vor zu starken Verallgemeinerungen gewarnt. Insbesondere hatten wir darauf hingewiesen, dass es der Bundesgerichtshof nicht schlechthin für unzulässig hält, dem Mieter Schönheitsreparaturen aufzuerlegen. Beanstandet hatte der BGH in seinem Urteil damals nur Klauseln, die einen starren Fristenplan vorsehen.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung diese Rechtslage bestätigt. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Erlassen hat der BGH dieses bestätigende Urteil vor wenigen Tagen, am 20. Oktober. Az: VIII ZR 378/03. Veranlasst wurde dieses neuerliche Urteil dadurch, dass ein zweitinstanzliches Gericht die Rechtsprechung des BGH missverstanden hatte.
Klar ist somit: Wird der Mieter nicht nach einem "starren" Fristenplan verpflichtet, sondern der tatsächlich Zustand der Wohnung berücksichtigt, dann ist gegen die Überwälzung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter grundsätzlich nichts einzuwenden.
Auf eine Besonderheit hatte das neue Urteil noch einzugehen: Die Wohnung wurde nach Auszug des Mieters umgebaut.
Der BGH zu diesem Sonderfall: Der Erfüllungsanspruch des Vermieters wandelt sich im Wege der Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um. Der Ausgleichsanspruch ist - so die Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil - insoweit zu kürzen, als durch den Umbau Renovierungsaufwand entfallen ist, etwa infolge einer umbaubedingten Verkleinerung der Wohnfläche.
Selbstverständlich werden wir die vollständige Begründung sobald wie möglich ins Netz stellen.
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