Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich umfassend; - auch, so der Bundesgerichtshof in seinem neuen Urteil VI ZR 199/03, für Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten noch nicht auf sachverständigen Rat gestützt. Vom Berufungsgericht wurde neuer, sachkundiger Vortrag nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof stellte dagegen in dritter Instanz klar, dass die Klägerin durchaus berechtigt war, in der ersten Instanz zunächst ohne sachverständige Hilfe vorzutragen.
Die juristische Konsequenz dieses Grundsatzes wirkte sich in dem vom BGH beurteilten Musterfall doppelt aus:
Der erst in zweiter Instanz vorgetragene, konkretisierende Sachverhalt war kein (grundsätzlich unzulässiges) neues Angriffs- und Verteidigungsmittel. Darüber hinaus handelte die fachunkundige Partei nicht dadurch nachlässig, dass sie den neuen weiteren Sachvortrag zu einer Behandlungsalternative erst in zweiter Instanz einführte.
Hier können Sie das Urteil des BGH (VI ZR 199/03) studieren.
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