Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied wie zuvor schon das Oberlandesgericht Köln:
Ein Anwalt, der sich direkt an den Gegner wendet, verletzt nur das Berufs-, nicht aber das Wettbewerbsrecht. Deshalb kann der übergangene Anwalt nur berufsrechtlich erfolreich vorgehen, nicht jedoch gerichtlich einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Das OLG Nürnberg begründet seine Meinung damit, dass dem berufsrechtlichen Verstoß der erforderliche „Wettbewerbsbezug” fehle und der Verstoß nur „das besonders wichtige Gut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege” betreffe.
Anmerkung: Vermutlich würde eine empirische Untersuchung ergeben, dass derartige Verstöße sehr wohl - zumindest überwiegend - unmittelbar wettbewerbsbezogene Zwecke verfolgen und von daher die gesamte Problematik noch einmal überdacht werden müsste.
Wir stellen Ihnen hier Auszüge aus dem Urteil des OLG Nürnberg ins Netz. Veröffentlicht wurde dieses Urteil bereits in der neuen Ausgabe des OLG Report Bayern (BayObLG. Oberlandesgerichte München, Bamberg und Nürnberg).
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