Bundesgerichtshof Beschluss vom 24.2.2021, Az. VII ZB 8/21. Betrifft hier die Bezeichnung der Berufungsparteien.

Stets ist stets davon auszugehen, dass die Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Zu empfehlen ist, meinen wir, die angegriffene Entscheidung kopiert beizufügen.

Begründung für den entschiedenen Fall:

Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa einer - wie hier - der Berufungsschrift beigefügten Ablichtung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03, ... ) bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der
Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers
ausgeschlossen sein.

Dies bedeutet indes nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Hierbei sind, wie auch im Übrigen bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 ... Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass bei einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010...).

Anmerkung

Elzer weist in Beck aktuell darauf hin, dass die BGH-Entscheidung ein „Klassiker“ ist, bei dem die bekannten Grundsätze angewandt werden. Ferner zeigt die Entscheidung, so Elzer weiter, wie man bei der Auslegung von Prozesshandlungen vorzugehen hat: Prozesserklärungen sind der Auslegung fähig und der Auslegung bedürftig. Bei der Auslegung ist zwar auf den Wortlaut einer Prozesserklärung abzustellen. Eine Partei darf aber nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden (BVerfG NJW 2014, 291). Vielmehr ist stets davon auszugehen, dass die Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandeneeressenlage entspricht (BVerfG NJW 2014, 291 ...

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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