Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2021, Az. 15 TaBVGa 401/20.

Begründung
Es handelt sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes zur Verfügung stellen muss.

Anmerkung

§ 40 bestimmt:

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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