BGH Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, heute 24.8.2021 herausgegeben. Ein oft unbedachtes Risiko. Musterbeispiel Schiffsfonds.

Leitsatz

Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer anderen Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist, haften auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. Diese Haftung wird in der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht, solange nicht über das Vermögen der Obergesellschaft ihrerseits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Begründung, die entscheidenden Sätze:

Zwar meint § 171 Abs. 1 HGB, auf den § 171 Abs. 2 HGB verweist, den Kommanditisten derjenigen Gesellschaft, an der er beteiligt ist. Entsprechend regelt § 93 InsO die Haftung „eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft". Damit scheint § 171 Abs. 2 HGB zunächst nur die Haftung der Obergesellschaft zu erfassen. Schon der Wortlaut ist aber nicht in diesem Sinne zu verstehen. Denn den Gläubigern der Untergesellschaft steht nach § 171 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 171, 172 bzw. § 128 HGB auch das Recht zu, die Kommanditisten der Obergesellschaft in Anspruch zu nehmen.

Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck von § 171 Abs. 2 HGB. Die Vorschrift bezweckt, die berechtigten Gesellschaftsgläubiger in die Lage zu versetzen, an den Vermögenswerten, die in ihren persönlichen Haftungsansprüchen bestehen, gemeinsam (anteilig) zu partizipieren (BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56; Urteil vom 28. Januar 2021 - IX ZR 54/20, ZIP 2021, 528 Rn. 31; zu § 93 InsO: RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 140). Dieser Zweck erfasst auch die Haftung der Gesellschafter der Obergesellschaft.

Anmerkung

Der Wortlaut des § 171 HGB

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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