Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem neuen Urteil ein gutes Stück Klarheit geschaffen, Az.: 10 U 70/04:
Diese Vertragsbestimmung verlangt nur einfache Pflegearbeiten, die keine besonderen Fachkenntnisse und keinen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Beispiele für solche einfache Pflegearbeiten sind: Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.
Nicht zu den einfachen Pflegearbeiten gehören dagegen nach Ansicht des Gerichts: Pflanzflächen düngen; Gehölze beschneiden; Rasenkante abstechen; Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern; Teichrand freilegen; Rasenfläche vertikulieren, düngen, nachsäen und mit Kompost abstreuen, Pflanzkübel und Schubkarre entsorgen.
Und noch ein Nachteil für den Vermieter: Er darf, wenn die Gartenarbeiten so geregelt sind, nicht anweisen, wie umfangreich und wie häufig der Garten im Einzelnen gepflegt werden muss. Eine Ausnahme besteht nur, wenn droht, dass der Garten verwahrlost.
Vermieter tun also gut daran, genau den Vertragstext zu studieren. Ein Vermieter, der vom Mieter mehr wünscht, muss eben genau weitergehende Regelungen vereinbaren. Lücken gehen, weil sie Instandsetzungsarbeiten betreffen, meist zu Lasten des Vermieters.
In einem anderen Teil des Urteils befasst sich das OLG Düsseldorf eingehend mit starren Fristenregelungen zu Schönheitsreparaturen.
Hier können Sie den Teil der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 70/04, nachlesen, der sich mit der Vertragsbestimmung zur Gartenpflege befasst.
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