In der Praxis wird noch kaum zur Kenntnis genommen, dass nach einem Urteil des Bundessozialgerichts der Abwicklungsvertrag seinen Sinn zur Umgehung einer Sperrzeit verloren hat.
Das BSG hat entschieden, dass der Abwicklungsvertrag nur einen zur Vermeidung der Sperrzeit modifizierten Aufhebungsvertrag darstellt und deshalb der Abwicklungsvertrag nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist wie ein Aufhebungsvertrag.
Künftig wird demnach zur Sperrzeit nicht mehr danach unterschieden, ob eine Abfindung vor der Kündigung (Aufhebungsvertrag) oder nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Abwicklungsvertrag) vereinbart wurde.
In beiden Fällen entscheidet sich jetzt die Frage nach einer Sperrzeit danach, ob
- die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorlagen,
- der Arbeitgeber die ernsthafte Absicht hatte, andernfalls zu kündigen bzw. gekündigt hat, und
- der Termin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem arbeitsrechtlichen Termin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt.
Eine Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer nicht einreichen.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 11 AL 35/03 R), Urteil vom 18. Dezember 2003, ins Netz gestellt.