Am 20. Oktober haben wir über diese drei Urteile berichtet. Damals war erst die Presse-Erklärung des BGH bekanntgegeben worden. Nun sind uns die (uns betreffenden) Urteile zugestellt und alle drei Urteile sind auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden.
Da einerseits die umstrittenen Fotos in den Entscheidungen nicht veröffentlicht und andererseits die bei den Artikeln publizierten Abbildungen vom BGH nur teilweise beurteilt worden sind, ist es nicht ganz einfach, die Urteile schnell zu erfassen. Das Wichtigste:
- Niemand darf sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt. In diesem Sinne hatten das BVerfG und der BGH auch schon früher entschieden; das BVerfG insbesondere in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. 12. 1999. Anke S. und Tewaag waren auf einer öffentlichen Veranstaltung, der Verleihung des deutschen Videopreises, als Paar aufgetreten.
- In zeitlicher Nähe zu dem öffentlichen Auftritt dürfen kontextneutrale Portraitfotos aus neuerer Zeit publiziert werden, wenn weder die Veröffentlichung der jeweiligen Fotos als solchen noch der Zusammenhang, in dem sie gebracht werden, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen. Der BGH bezieht sich zu dieser Feststellung an erster Stelle auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Begleitern. Er schließt die Anwendung dieses Urteils nicht deshalb aus, weil Anke S. nicht die absolute Person der Zeitgeschichte begleitet, sondern (als mutmaßlicher Scheidungsgrund) den Begleiter der absoluten Person der Zeitgeschichte. Er stellt (überzeugend) darauf ab, dass sich Anke S. „durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet” hat. Ausdrücklich erklärt sich der BGH so jedoch nur an anderer Stelle des Urteils in einem etwas anderen Zusammenhang. Diese Erklärung bildet unseres Erachtens rechtsogmatisch eine unverzichtbare Grundlage dieser Rechtsprechung des BGH. Zwei vom BGH akzeptierte Porträtfotos finden Sie in unserem Bericht vom 20. Oktober.
- Nicht veröffentlicht werden dürfen dagegen Fotos, welche das Paar in einer erkennbar privaten Situation zeigen. Zu diesem Aspekt verweist der BGH auf seine Grundsatzentscheidung vom 19. 12. 1995. Und der BGH fügt in zwei der drei Urteile - das bekannte Foto „Deininger Weiher” betreffend - hinzu: „Es stammt auch aus einer Zeit, zu der seine Veröffentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war.” Wie dieser hinzugefügte Satz zu verstehen ist, wird allein schon deshalb diskutiert werden müssen, weil auch die (vom BGH akzeptierten) Porträtfotos vor dem öffentlichen Auftritt aufgenommen worden waren.
Sie können hier die drei Urteile einsehen. Auf das Verhältnis dieser drei Urteile zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Caroline) vom 24. Juni 2004 werden wir demnächst in dieser Rubrik noch eingehen.
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