Das Standesrecht der Rechtsanwälte ist zur Werbung mit Tätigkeiten gegenwärtig noch mehr in Bewegung als sonst. So wurde einem Verkehrsrechts-Spezialisten vom Bundesverfassungsgericht zum Entsetzen von Standesorganisationen zugebilligt, dass er sich im Briefkopf als „Spezialist für Verkehrsrecht” bezeichnen darf. Az. dieser Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats: 1 BvR 159/04.
Im konkreten hatten Anwälte mit „Kanzlei für...” und mit „Schwerpunkte ....” geworben. Eine berufsständische Organisation verklagte den Verlag, es zu unterlassen, Anwaltswerbung dieser Art (entgeltlich) zu veröffentlichen.
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Verlag. Das OLG Frankfurt a. M. gab der Berufung statt, hob das erstinstanzluiche Urteil auf und wies die Klage ab. Az.:6 U 193/04. Das Oberlandesgericht wandte die hergebrachten Grundsätze zur eingeschränkten Verantwortlichkeit der Verlage an und argumentierte:
„Die aufgeworfenen, nicht einfach zu entscheidenden Fragen zur - verfassungskonformen - Auslegung von § 7 BORA sowie von § 3 UWG n. F. können von der Beklagten (Verlag) im Rahmen der sie treffenden eingeschränkten Prüfungspflicht zumutbarerweise nicht zuverlässig beantwortet werden, weshalb eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten ausscheidet.”