Bundesgerichtshof Urteil vom 15. Dezember 2021, Az. VIII ZR 66/20

Die Leitsätze

a) Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.
b) In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Anmerkung

Diese Leitsätze spornen zum richterlichen Dezisionismus an. Ein unbestimmer Rechtsbegriff am anderen. Der Anwalt kann seinem Mandanten meist nicht vorhersagen, wie das Gericht nach eigenem Gutdünken entscheiden wird. Gelöst wird das Probllem wohl erst, wenn dem Richter oder doch wenigstens den Parteien mit Hilfe der Digitalisierung ein Instrument zur Verfügung gestellt wird, mit dem  unkompliziert repräsentativ die Auffassungen der beteiligten Verkehrskreise ermittelt werden können.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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