Das uns kürzlich zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht nur aufgrund seiner Ausführungen zur Bezeichnung eines Schauspielers als „Beziehungswrack” interessant, sondern auch allgemein zur Kennzeichnung der Boulevardberichterstattung.
Das LG Berlin stellt in seinem Urteil Az.: 27 0 682/04 heraus:
„Speziell in Fällen der Boulevardberichterstattung ist dabei zu berücksichtigen, dass der Star ebenso von überpointierten Personality-Geschichten lebt, wie die Presse von ihm. Der Kläger muss als 'in der Unterhaltungsöffentlichkeit' bekannte prominente Person, die leichten Zugang zu den Unterhaltungsmedien hat und auch nutzt, eine mit einer Berichterstattung einhergehende 'leichte Beeinträchtigung seines Images' im Hinblick auf die zugleich erzielten Aufmerksamkeitsgewinne als 'Vorteilsausgleich' hinnehmen.”
Das Gericht verweist zu diesen Ausführungen auf die in der Rechtsprechung sonst nur selten erwähnte, aber höchst lesenswerte Abhandlung von Ladeur in NJW 2004, 393 ff. zur 'Anpassung des privaten Medienrechts an die Unterhaltungsöffentlichkeit'.
Wir haben über diese Abhandlung an dieser Stelle am 12. Februar dieses Jahres berichtet.
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