Ein Unternehmen hatte die „Geschäftsidee”, Lesezirkel mit attraktiven Zeitschriften an Frisöre zu liefern und auf den Lesemappen für einen einzelnen Frisörbedarf-Markenartikler zu werben. Die Klage des Lesezirkelunternehmens wurde in einem uns soeben zugestellten Urteil vom Landgericht Hamburg abgewiesen.
Das Urteil enthält eine ganze Reihe nützlicher Hinweise zu - auch kartellrechtlichen - Fragen betreffend die Lieferverpflichtungen von Verlagen an Lesezirkel-Unternehmen. Das Unternehmen erfüllte die Anforderungen nicht, welche die Verlage an die Lesezirkel stellen, zum Beispiel zur Belieferung bei Erst-, Zweit- und weiteren Kunden.
Als Besonderheit kam im konkreten Fall hinzu:
Das „Lesezirkel”unternehmen kooperierte mit einem Unternehmen für Frisörbedarf. Der Lesezirkel sollte - durch einen Umschlag - so gestaltet werden, dass der Eindruck entstehen konnte, es handele sich um einen Lesezirkel dieses Markenartiklers. Das LG Hamburg räumt in seinem Urteil den Verlagen das Recht ein, sich zur Wahrung der Neutralität nicht an derartigen Vertriebsversuchen zu beteiligen. Wörtlich:
„Es ist offensichtlich, dass sich ihr - der Verlagsgesellschaft - Anzeigengeschäft nur auszahlt, wenn sie bei dem Vertrieb ihrer Zeitschriftenartikel gegenüber ihren Anzeigenkunden Neutralität wahrt und nicht den Eindruck erweckt, lediglich einen einzelnen Markenartikler zu fördern und zu unterstützen. Dies hätte nämlich den Verlust anderer, mit dem Markenartikler konkurrierender Anzeigenkunden zur Folge...”
Wir haben Ihnen hier das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 315 0 558/04, ins Netz gestellt.