So hat Tatjana Gsell Ihren Antrag begründet, die ursprünglich vom Landgericht München I erlassene einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten. Die Kombination mit dem Witwenstand soll deshalb besonders verwerflich sein, weil die Öffentlichkeit in der Regel in einer Witwe schon eine ältere Frau sehe.
Das Landgericht München I hat trotz dieser - hier wortgetreu wiedergegebenen - Argumentation gestern, wie an dieser Stelle berichtet, seine einstweilige Verfügung im Busenmacherwitwen-Teil aufgehoben.
Hier können Sie die Einstweilige Verfügung nachlesen, welche das LG München I zunächst erlassen hatte.
Gewonnen hat in diesem Falle die Zeitschrift „neue woche”.