Den Freiberuflern fällt es nicht immer leicht, den Paragrapheneinstieg zu finden, soweit sich in der Literatur zum Berufsrecht kein Hinweis findet. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs bietet nun ein hilreiches Muster.
Anhand der §§ 662 ff., insbesondere mit Hilfe § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), legt der BGH dar, dass ein Insolvenzverwalter nicht beliebig von der früheren Steuerberaterin die Einwilligung in die Übertragung der DATEV-Konten und der DATEV-Auswertungen erfolgreich verlangen kann. Vor allem:
Ein Steuerberater muss nicht seinem Klienten oder an seiner Stelle dem Insolvenzverwalter nach § 667 Unterlagen herausgeben, die Gegenstand eines (meist zu vergütenden) vertraglichen Arbeitsergebnisses sein sollten.
Nebenbei rügt der BGH die schlechte Arbeitsweise des Berufungsgerichts, des Landgerichts Stade. Das LG Stade hatte nicht einmal sinngemäß die Berufungsanträge wiedergegeben, und es hatte zudem den Tatbestand nicht so dargestellt, dass die Gründe des Urteils überprüft werden konnten. Wir haben Ihnen hier das Urteil des BGH, Az.: IX ZR 178/03, ins Netz gestellt.