Es lohnt sich für die Verlage, bei Adam und Eva anzufangen, wenn sie Forderungen überprüfen. Ist der Verfügungskläger überhaupt unter der angegebenen Anschrift erreichbar?
Das Landgericht München I hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil „nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Anwaltsprozess nicht auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. des Antragstellers verzichtet werden kann.....”.
Im entschiedenen Fall war Post als unzustellbar zurückgekommen. Ein Firmen- und ein Klingelschild fehlten. Niemand im Haus kannte die Firma.
Hier können Sie das uns vor drei Wochen zugestellte Urteil des Landgerichts München I nachlesen.
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