Das Amtsgericht Rudolstadt hat im Anschluß an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München in einem für die Praxis bedeutungsvollen Urteil dargelegt, dass und warum das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1994 heute zu einem anderen Ergebnis führen muss:
Heute steht - anders als damals vom BGH angenommen - zur Sicherheit der Datenübertragung per Telefax fest, „dass es sich in der Tat um ein außerordentlich sicheres Übertragungsmittel handelt. Das OLG München hat deshalb mit einem Beschluss vom 8. 10. 1998 in bewusster Auseinandersetzung mit der vorliegenden BGH-Entscheidung die Auffassung vertreten, dass bei einem Absenden eines Telefax und einem Sendebericht mit OK ein Beweis des ersten Anscheins dafür erbracht sei, dass die Daten dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen sind.” So das AG Rudolstadt in seinem Urteil.
Auf dieser Basis ist zu vermuten, dass die gesamte Rechtsprechung umschwenken und künftig einen Beweis des ersten Anscheins bejahen wird.
Das Urteil des AG Rudolstadt (2 C 694/03) können Sie hier nachlesen. In ihm finden Sie auch Ausführungen dazu, was es im Einzelnen bedeutet, dass mit Sendeberichten der Anscheinsbeweis geführt werden kann.
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