Die meisten wissen: Ehegatten haben gegenüber Ledigen den Vorteil, sich zur Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen zu können. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird dann auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der oft günstigere Splittingtarif angewendet. In aller Regel muss ein Ehegatte der Zusammenveranlagung zustimmen, wenn der andere zusammen veranlagt werden möchte.
Vor allem wenn Ehegatten dabei sind, sich zu trennen, kommt es vor, dass ein Ehepartner dieser Zusammenveranlagung nicht mehr zustimmt. Zu diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, Az.: Az: XII ZR 128/02:
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob das Paar überhaupt noch (nach § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) verlangen kann, zusammen veranlagt zu werden. Im entschiedenen Fall hatte die Gattin eingewandt, sie habe schon Zwillinge geboren, Vater sei nicht ihr Mann und das Paar hätte so gelebt, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht (mehr) erfüllt seien.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nach dem BGH-Urteil nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.
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