Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen schließen oft die Haftung „für Schäden aus, die vor der Verlustanzeige entstanden sind und auf einer schuldhaften Verletzung der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen”. Der Bundesgerichtshof hat sich nun in einem ausführlichen, umfassenden Urteil mit der Frage befasst, wie diese AGB anzuwenden sind, wenn der Karteninhaber behauptet, er habe die persönliche Geheimzahl unzugänglich notiert.
Das Ergebnis: Meist greift dieser Haftungsauschluss, selbst wenn der Karteninhaber Stein und Bein schwört, er habe keinem Dritten ermöglicht, die PIN, also die persönliche Geheimzahl, auszuspähen.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs abrufen und feststellen, worauf Sie bei einer Auseinandersetzung mit Ihrer Bank oder Ihrer Sparkasse achten müssen. Az.: XI ZR 210/03.
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