Seit gestern liegt vollständig ein interessantes Urteil des Bundesgerichtshofs zur Produktwerbung für Zubehör vor, Az.: I ZR 37/01.
Die Porsche-Markenrechte werden nicht verletzt, wenn „der Verkehr” erkennt, dass die Zubehörfirma nur veranschaulicht, wie ihr Produkt bestimmungsgemäß an einem Porsche aussieht. Unerheblich ist, dass das markenrechtlich geschützte Porsche-Wappen zu sehen ist und die Zubehörfirma Porsche nicht zuliefert.
Die Firma verletzt auch nicht das Wettbewerbsrecht. Es ist unschädlich, dass sich diese Werbung notwendigerweise an den guten Ruf von Porsche anlehnt.
Dieses Urteil lässt sich selbstverständlich verallgemeinern.
Die Richter des I. Senats (der entschieden hat) unterstellen, dass schlechthin „der Verkehr” so auffasst, wie sie es angenommen haben. Darauf, dass nach den bisherigen Erfahrungen ein erheblicher Teil der Werbeadressaten vielleicht die Werbung anders auffasst, geht das Urteil nicht ein.
Wir haben Ihnen hier diese neue Entscheidung ins Netz gestellt.
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