Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 03.11.2022 Az. - 205 C 248/21 - Das Urteil legt ausführlich die Sach- und Rechtslage dar. Wer von Baulärm in der Nachbarschaft betroffen ist und eine Antwort sucht, tut gut daran, die Urteilsbegründung zu studieren.
Leitsatz nach den Worten des Urteils
Eine Mietminderung wegen Baulärms in der Nachbarschaft setzt bei Fehlen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung voraus, dass die Beeinträchtigungen wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. Für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung sind die Mieter darlegungs- und beweispflichtig.
Hinweise aus dem Urteil
Das Gericht verneinte ein Recht zur Mietminderung. Zunächst habe keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend vorgelegen, dass eine Freiheit von Baulärm besteht. Eine entsprechende Sollbeschaffenheit werde regelmäßig auch nicht konkludent vereinbart.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei dem Vermieter zudem nicht einseitig das Risiko einer zu Beeinträchtigungen führenden Baustelle auf einem Nachbargrundstück zuzuweisen. Eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB trete im Zusammenhang mit Lärm- und Staubimmissionen durch Baustellen in der Nachbarschaft nur dann ein, wenn diese Immissionen wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. ....
Die vereinbarte Miete ist nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes gemindert, wenn während der Mietzeit ein Mangel der Mietwohnung entsteht, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich einschränkt. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Dabei bestimmt sich der vertraglich geschuldete Zustand vorrangig nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch konkludentes Verhalten getroffen werden können. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können dabei auch von außen auf die Mietwohnung einwirkende Umweltaspekte wie etwa Lärm- und Staubemissionen sein. Soweit konkrete Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2021, VIII ZR 258/19 Rn. 18 m.w.N.).
Zusätzliche allgemeine Anmerkung von uns zu Treu und Glauben nach der Verkehrsanschauung
Betroffen ist demnach der weite Bereich der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht. Zu diesem Bereich finden Sie in unseren Publikationen sowie in den mit den Vorlesungen und Seminaren unseres Seniors verbundenen LMU-Doktorarbeiten (aufgeführt voraussichtlich bei Wikipedia unter Prof. Schweizer) eingehende Ausführungen. Zu unseren Publikationen vgl. bitte:
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