Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2022, Az. - VI ZR 344/21 -.

Leitsatz

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung,
soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Aus dem Sachverhalt
Auf einem Parkplatz eines Baumarkts kollidierten zwei Pkw. Die durch markierte Parkbuchten gekennzeichneten Parkflächen des Parkplatzes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Die Kollision ereignete sich an einer "Kreuzung". Die Vorfahrtsregelung war nicht beschildert. ... 
Ein Parkplatz ist als Ganzes betrachtet keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen ändern daran nichts. Die auf Parkplätzen vorhandenen Fahrspuren dienen typischerweise nicht der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, was die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" bezweckt. Vielmehr werden Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen und der Ermöglichung von Be- und Entladevorgängen erschlossen. Zudem werden die Fahrbahnen regelmäßig sowohl von Kraftfahrern als auch Fußgängern genutzt.

Unerheblich ist, dass in der Praxis wohl oft die Regel "rechts vor links" angewendet wird und viele Verkehrsteilnehmer von der Geltung dieser Regel ausgehen. Dies rechtsfertigt jedoch nicht, dem von links kommenden eine höhere Sorgfaltspflicht aufzuerlegen. Allerdings muss auf Parkplätzen damit gerechnet werden, das sich der von rechts kommende Kraftfahrer irrig für vorfahrtsberechtigt hält.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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