Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat im Anschluß an ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg als sicher angenommen: „Die durchschnittliche Aufmerksamkeit der Zuschauer beim Betrachten der Fernsehwerbung ist eher gering”.
Begründet hat das OLG Frankfurt diese Feststellung zum Sachverhalt so: „Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zuschauer eine Fernsehwerbung häufig nur deshalb wahrnimmt, weil sich ihm in der gegebenen Situation keine anderweitige Möglichkeit anbietet, die Unterbrechung der ausgewählten Sendung zu überbrücken, oder weil er die Fortsetzung des Programms nach der Werbepause nicht versäumen möchte. Verbraucher, die der TV-Werbung mit ungeteilter und gespannter Aufmerksamkeit folgen und sie in allen Details erfassen, bilden die Ausnahme. Im Unterschied zu schriftlicher Werbung in Zeitungsanzeigen, Prospekten u.ä. besteht bei der Fernsehwerbung auch keine Gelegenheit, sich einzelne Werbeaussagen nochmals genauer vor Augen zu führen.”
Dieses Urteil veranschaulicht einmal mehr, wie problematisch es ist, schlechthin auf den Durchschnittsadressaten abzustellen. Wir haben diese Problematik schon vielfach abgehandelt. Vgl. zum Beispiel hier. Am bekanntesten wird unsere Abhandlung in GRUR 2000, Seiten 923 ff. sein.
Im entschiedenen Fall bejahte das Gericht auf dieser Basis eine Irreführung, weil der Eindruck entstehe, die Werbung mit dem Leistungsvergleich beziehe sich nicht ausschließlich auf den Service „T. Pre-Selection”, sondern auch auf Call-by-Call-Dienstleistungen.
Sie können die wichtigsten Teile dieses Urteils des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 147/03, hier nachlesen.
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