BVGer Entscheid vom 12.08. 2022, Az. B-1590/2021, TISSOT/ Pharmacie Tissot Arena; kurz veröffentlicht in Ingres News Ausgabe März 2023. Leitsatz, von uns nach den Worten des Gerichts:

Macht eine Widerspruchsgegnerin den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke für drei konkret benannte Warenklassen geltend, so erstreckt sich die Geltendmachung des Nichtgebrauchs nicht auch auf gleichartige Waren anderer Klassen.

Anmerkung

Auch für weniger im Markenrecht geschulte Juristen wird der Sinn dieses Leitsatzes sofort klar, wenn sie in den Gründen weiter lesen:
„Soweit gleichartige Waren (Klassen 3, 5, 10) betroffen sind, besteht zwischen den Marken TISSOT und "Pharmacie Tissot
Arena" eine mittelbare Verwechslungsgefahr: "Das Wort TISSOT als solches ist in der angefochtenen Marke enthalten und die hinzugefügten Elemente tragen in keiner Weise dazu bei, dass es seine Individualität verliert. Auch sind die hinzugefügten Elemente schwach."

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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