EuGH Urteil vom 4.5.2023, Az. C-300/21. Anmerkung: So weit reicht das Recht auf Empfindlichkeit, und schon darf erfolgreich geklagt werden: „ein Gefühl der Bloßstellung reicht”, auch wenn „dieses Algorithmusergebis nicht an Dritte übermittelt wird"!

Der Fall

Ab dem Jahr 2017 sammelte die Österreichische Post Informationen über die politischen Affinitäten der
österreichischen Bevölkerung. Mit Hilfe eines Algorithmus definierte sie anhand sozialer und demografischer
Merkmale „Zielgruppenadressen“. Aus den so gesammelten Daten leitete die Österreichische Post ab, dass ein bestimmter Bürger eine hohe Affinität zu einer bestimmten österreichischen politischen Partei habe. Die
verarbeiteten Daten wurden jedoch nicht an Dritte übermittelt.

Ergänzung zu der zu Beginn aufgeführten Anmerkung

Der EuGH schreibt:
Der betroffene Bürger, der der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht zugestimmt hatte, behauptet, er habe dadurch, dass ihm eine besondere Affinität zu der fraglichen Partei zugeschrieben worden sei, großes Ärgernis und einen Vertrauensverlust sowie ein Gefühl der Bloßstellung verspürt. Als Ersatz des ihm angeblich entstandenen immateriellen Schadens begehrt er vor den österreichischen Gerichten die Zahlung von 1 000 Euro.

Hier ein Link

Wenn Sie sich Wort für Wort vergewissern möchten: 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-05/cp230

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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