OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.10.2022, Az. 26 U 3/22. Justiz-ONLINE NRW Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein Westfalen, Hervorhebungen von uns. Die Leitsätze sprechen für sich. Zum Sachverhalt reicht der von uns wiedergegene Teil aus.

Leitsätze

1.
Bei einem Streit über den Umfang des Gasverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde.

2.
In den Fällen einer Zahlung aufgrund des Einwendungsausschlusses des § 17 Abs. 1 GasGVV liegt auch im Rückforderungsprozess des Kunden die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Gasmenge, beim Versorgungsunternehmen.

3.
War der Gaszähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise für eine Fehlfunktion, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Gaszähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat.

4.
Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Anzeige kann durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Gaszähler dennoch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt oder die rein theoretische Möglichkeit einer Fehlerquelle besteht.

Grundlagen des Sachverhalts

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Rückzahlung von insgesamt mindestens 28.539,84 € begehrt. Sie hat geltend gemacht, der streitgegenständliche Zähler mit der Nr. ... habe aufgrund eines gravierenden Defekts den Gasverbrauch in den Jahren 2015 bis 2017 (bis zu seinem Ausbau am 28.03.2017) unzutreffend erfasst. Der angebliche Anstieg des Gasverbrauchs lasse sich weder durch die Wetterverhältnisse noch durch das Nutzerverhalten erklären. Hinsichtlich der Belegung der Seniorenwohnungen und des Betriebs der Altenbegegnungsstätte durch die Verkäuferin hätten sich keine strukturellen Veränderungen gegenüber den Vorjahren ergeben, die einen so deutlichen Anstieg des Gasverbrauchs erklären könnten.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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