BGH Beschluss vom 26.1.2023, Az. 26.1.2023, Az. I ZB 42/22, herausgegeben am 31.5.2023.

Leitsätze

a) Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist.
b) Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 [juris Rn. 22])

Anmerkung

Unsere Kanzlei hat seit dem Jahre 2000 nur mit wenigen zeitlichen Lücken möglichst vollständig die BGH-Entscheidungen zur Kanzleiorganisation bei Aktuelles publiziert. Damit verbunden waren oft Hinweise zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Schon seit einiger Zeit kommen die Publikationen zur Kanleiorganisation dem Charakter eines auf aktuellem Stand befindlichen Handbuchs nahe. Im schlimmsten Fall müssen allerspätestens bei einem Wiedereinsetzungsantrag die Entscheidungen akribisch genau nachvollzogen werden. Selbstverständlich ist es klüger, eine Binsenweisheit, wenn dafür gesorgt wird, dass verantwortliche Anwältinnen und Anwälte sowie zuständige Mitarbeiter im Büro informiert sind. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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