Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.04.2023 - 4 O 98/21 -

Leitsatz mit den Worten des Gerichts

Ein Mieter, der bei seinem Auszug aus der Wohnung die Innenverkleidung des Aufzugs zerkratzt hat, muss dem Eigentümer den Reparaturaufwand einschließlich der Kosten für den Austausch der Edelstahlverkleidunge ( hier: in Höhe von 13.550 Euro) ersetzen.

Der Fall
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Dort ist ein Personenaufzug, Baujahr 2015, eingebaut, dessen Kabine innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet ist. Im November 2019 nutzte der Beklagte, ein ehemaliger Mieter des Klägers, bei seinem Auszug den Aufzug. Beim Einstellen von Möbel in den Aufzug verursachte der Beklagte an der Rückwand und der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer. Der Kläger behauptet, zur Wiederherstellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich, was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550,00 € (netto) verursache. Außergerichtlich zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten an den Kläger zur Abgeltung des Schadens einen Betrag in Höhe von 5.000 € und ist der Auffassung, dass weitergehende Ansprüche im Hinblick auf den Schaden unverhältnismäßig seien. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 8.550 € zuzüglich angefallener Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 206,47 €.

Rechtlich

Das Landgericht Koblenz hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens steht für die Kammer fest, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich ist. Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei aus statischen Gründen nicht möglich. Auch sind die erforderlichen Kosten nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich habe der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d.h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Dies sei nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB).

Anderweitige Lösung technisch nicht möglich

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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