BVerfG Beschluss vom 10.5.2023, Az. 2 BvR 370/22. Jetzt bekannt gemacht: Ein nach Dienst­schluss am Tag des Frist­ab­laufs per be­son­de­rem elek­tro­ni­schen An­walts­post­fach (beA) über­mit­tel­ter Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag ist noch recht­zei­tig ge­stellt. beA als Nachtbriefkasten.

Die wichtigsten Rechtsausführungen

„Zuletzt spielt auch keine Rolle, ob den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin Verschulden trifft, ob er damit rechnen durfte, dass seinem Antrag stattgegeben werden würde und wann er mit einer Entscheidung rechnen durfte. Da es hier nicht um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht, sind diese Fragen unerheblich. Maßgeblich ist nach oben Dargestelltem allein, ob der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht einging und ob ein erheblicher Grund dafür glaubhaft gemacht wurde. Von beidem ist hier auszugehen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Amtsgericht den erstmaligen Fristverlängerungsantrag wegen Arbeitsüberlastung und Ortsabwesenheit hätte ablehnen können.”

Anmerkung

Unerheblich ist damit der aus dem Zivilrecht bekannte Zustellungsgrundsatz, beispielsweise vor allem der zum Zugang einer Kündigung, dass der Empfänger einer Erklärung noch mit dem Zugang eines Schreibens im Briefkasten rechnen musste.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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