VG München Urteil vom 13.3.2023, Az, M 23 K 21.5650

Einfache Begründung

„Denn nach lebensnaher Betrachtung erscheint es vielmehr wahrscheinlich, dass diese Absenkung gerade als Querungsstelle insbesondere für Rollstuhlfahrer, für Fußgänger mit Gehhilfen oder mit Kinderwägen, für Fahrradfahrer, nicht nur genutzt, sondern unabdingbar ist. Diese Möglichkeit wird insbesondere schwächeren Verkehrsteilnehmern durch ein verbotswidriges Parken an dieser Stelle genommen.”

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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