Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.05.2023 - 2-13 T 33/23 - 

Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klagen. Eine Klagebefugnis der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft besteht nicht, da es sich um einen Individualanspruch des beeinträchtigten Eigentümers handelt. 

Vorgeschichte
Das Amtsgericht Idstein meinte noch, die Wohnungseigentümerin dürfe nicht die Unterlassung des  Aufstellens von Kameras einklagen, mit denen der vor ihrer Wohnung befindliche Flur aufgenommen wird. Begründung: die neue Gesetzeslage.

Dagegen das LG Frankfurt a.M.
Zwar dürfen nach der neuen Gesetzeslage Wohnungseigentümer keine Abwehransprüche aus § 1004 BGBzum gemeinschaftlichen Eigentum mehr geltend machen. Der Abwehranspruch steht insofern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Um derartige Ansprüche geht es hier aber nicht. 

Die klagende Wohnungseigentümerin verfolgt einen Individualanspruch wegen der Beeinträchtigung durch die Videoaufnahmen. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und ist auch kein solcher, der seine Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft hat. Dass die Klägerin zugleich Wohnungseigentümerin ist, führt nicht dazu, dass die Gemeinschaft die Abwehrrechte geltend machen muss.

Anmerkung

Der Unterschied ist klar. Der Anspruch stünde auch dem Mieter zu. Wohnungseigentum setzt er nicht voraus.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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