LG Köln Urteil vom 25.8.2023, Az. 37 0 220/22. Gemeldet z.B. von LTO am 31.8.2023. Sofortkaufoption Sofa angeboten für 700 Euro. Wert jedoch 7.000 Euro. Käufer zahlte 700 und bat um Abholtermin.

Erfüllt sein müssen, wurden aber nicht erfüllt, verkürzt berichtet.

a. Anfechtungsgrund. Angeblich: Angebotenes Sofa kann de facto nicht geliefert werden, da Anbietende in den USA lebe und Sofa sei außerdem nicht mehr vorrätig bzw. beschädigt. Nicht erfüllt, kein Irrtum ersichtlich. Monate spätere Behauptung: vertippt, Sofa sollte für 7.000 Euro, dem tatsächlichen Wert, angeboten werden. Zwar Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB. 

b. Anfechtungserklärung. Monate später zwar Behauptung: vertippt = Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB. Jedoch siehe nachfolgend c.

c. Anfechtungsrist. §121 Abs. 1 BGB Anfechtung wegen Erklärungirrtums muss unverzüglich, also „ohne schuldhaftes Zögern” erfolgen.

Anmerkung von LTO 

Das LG Köln ergänzt zum Nachschieben neuer Tatsachen:

„Zwar sei das Nachschieben von Tatsachen, die einen Grund zur Anfechtung begründen könnten, grundsätzlich möglich. Wenn jedoch die nachträglichen Tatsachen einen anderen Lebenssachverhalt darstellen würden, sei darin eine neue Anfechtungserklärung zu sehen. So liege der Fall hier: Die anfängliche Behauptung der Verkäuferin, nicht liefern zu können, weil sie in den USA lebe, stelle einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt dar, als die Tatsache, dass sie sich bei der Eingabe des Preises vertan haben will.” 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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