Gestern haben wir über ein Urteil gegen die AGB der Kreditinstitute berichtet. Heute geht es um die von Betreibern von Autowaschanlagen verwendeten Freizeichnungsklauseln wie:
- "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie
angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie
dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen,
es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem
Verschulden trifft." und
- "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den
Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
Regelungen dieser Art waren schon lange umstritten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eindeutig zugunsten der Kunden entschieden und die zitierten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Autowaschanlage wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt. Die Begründung im Wesentlichen:
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Das komplette Urteil des BGH, Az.: X ZR 133/03, können Sie hier nachlesen.
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