Man fügt der unwahren Tatsachenbehauptung hinzu: „und hat gerade im Fall F. recht damit”. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil „Bauernfängerei” entschieden. Az.: VI ZR 298/03.
Der BGH wörtlich, sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ein früheres Urteil des BGH beziehend:
„So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.... Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat.”
Der Satz, den der BGH zusammengezogen als eine Meinungsäußerung versteht, lautet:
„Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst k.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernfängerei' und hat gerade im Fall F. recht damit: ...”.
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