BGer Entscheid vom 3.4.2023, Az. 4A 458/2022. Anm. vorab: Diese Entscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sie die Ist-Verkehrsauffassung normativ für medizinische Dienstleistungen ändert bzw. ergänzt. Vgl. dazu auch noch die Anmerkung am Ende. 

Ingres News zitiert in seiner neuesten Ausgabe Oktober 2023:

Zwischen den u.a. für medizinische Dienstleistungen (Klasse 44) beanspruchten Marken "You See Augenlaser" und "EYE

SEE YOU AUGENLASER (fig.)" besteht keine Verwechslungsgefahr.


Zu beachten ist, dass in Bezug auf medizinische Dienstleistungen von einer erhöhten Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise auszugehen ist, und dass der Widerspruchsmarke in Bezug auf solche Dienstleistungen nur eine "minimale Kennzeichnungskraft" und damit nur ein eingeschränkter Schutzbereich zukommt.

Anmerkung

Unsere Kanzlei hat bereits vielfach dargelegt, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung gegen normative Änderungen oder Ergänzung der Ist-Verkehrsauffassung nichts einzuwenden ist. Am besten zugänglich ist gegenwärtig ohne Links Schweizer, Die normative Verkehrsauffassung - ein doppeltes Missverständnis - Konsequenzen für das Leitbild des "durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers, GRUR 2000, 923 ff. 

Wie Verlierer sich gegen unliebsame Entscheidungen nach der ersten Instanz schnell für die zweite Instanz vorbereitten können, haben wir in unserer Abhandlung zu einem neuen Rechtsgebiet "Das Verkehrsauffassungsrecht" aufgezeigt. Fundstelle: Webseite "Kanzlei Prof. Schweizer", dort Suchwort "Das Verkehrauffassungsrecht".

https://www.schweizer.eu/leistungen/beratungsfelder/verkehrsauffassungs-recht

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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