Hier können Sie nun das neueste Urteil des Bundesgerichtshofs zur Rechtsunwirksamkeit einer Regelung in den AGB von Kreditinstituten nachlesen. Auf das Entscheidende zurückgeführt besagt dieses Urteil, meinen wir: Wenn eine Bank etwas herauszugeben hat, darf sie, wenn sie diese Pflicht erfüllt, für die Erfüllung der eigenen Pflicht nicht auch noch Gebühren verlangen. Diese Erkenntnis reicht selbstverständlich über die in dieser Entscheidung beurteilte Fallgruppe hinaus, und sie kam auch schon in Urteilen zu anderen Fallgruppen zum Ausdruck.
Die Kernsätze des Urteils lauten:
„Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können....
Die in der Klausel geregelte Übertragung von Wertpapieren ist die Erfüllung des gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden....
Die Berechnung eines Entgelts (nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten) für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere ist (deshalb) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).”