Bundespatentgericht Beschluss vom 20.9.2023, Az. 29 W (pat) 515/21 Nektar von Besenheideblüten 

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Leitsätze redaktionell von Beck-Online

1. Das Anmeldezeichen mit der Beschreibung „Geruch von Honig aus Nektarvon Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen“ erfüllt die Anforderungen an die Darstellbarkeit nicht, da der Gegenstand des Markenschutzes durch die Behörden und das Publikum nicht klar und eindeutig bestimmt werden kann. (Rn.10)

2. Grundsätzlich ist nach der Gesetzesbegründung des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes die Beschreibung eines Geruchs in Textform nicht ausgeschlossen. (Rn. 17)

Anmerkungen

A. Das Entscheidende ist nun einmal als Basis Leitsatz 2. Dass bei einer Rechtsentwicklung nach und nach Probleme gelöst werden müssen, - weiß jeder aus der Geschichte so gut wie aller Rechtsinstitute.

B. Der Beschluss leitet ein:

Die der Anmeldung beigefügte Beschreibung lautet: „Handelsübliche Golfbälle sind geruchsfrei. Heideblütenhonig, hier in der Form von Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautart „Besenheide“ (Cannula Vulgaris), hat ausweislich der Beschreibung in Ziffer 3.1.1.2.1. der Neufassung der Leitsätze für Honig der Lebensmittelbuchkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der Fassung vom 27. Juli 2011einen charakteristischen, kräftigaromatisch herben, Geruch. Die Marke besteht aus eben diesem Geruch auf Golfbällen.

C. Dass und in welcher Art es weitergehen kann - eine Binsenweisheit, das haben wir gelernt!

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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