Auf die Titelseite einer Zeitschrift war ein Gutschein geklebt worden. Zunächst hatte das Landgericht insoweit einstweilig verfügt, dass Gutscheine nicht auf diese Weise verbreitet werden dürfen. Aufgrund eines Widerspruchs hat das Landgericht Hamburg nun seine einstweilige Verfügung aufgehoben.
Die Quintessenz des Urteils: Der Gutschein muss nicht etwa - diese Ansicht war vertreten worden - mit „Anzeige” gekennzeichnet werden. „Die durchschnittliche Verbraucherin erkennt auf den ersten Blick, dass es sich um Produktwerbung - und ggf. auch Eigenwerbung der Zeitschrift - handelt. Einer Kennzeichnung als 'Anzeige' bedarf es daher nicht mehr.”
Hier können Sie das Urteil des LG Hamburg - auch zu mehreren weiteren Aspekten - nachlesen. Az.: 312 0 948/04. Unsere zusammenfassenden Leitsätze haben wir vorangestellt.
Dieses Urteil besagt jedoch nicht etwa, dass jeglicher Gutschein zulässig ist. Am 22. Juni 2004 haben wir an dieser Stelle über Urteile des LG München I und des OLG München berichtet, nach denen eine „Vorteilskarte” rechtswidrig ist, wenn mit der Karte weit vorteilhafter eingekauft werden kann als die Zeitschrift kostet.