Bereicherungsansprüche durchzusetzen, wird vielfach erschwert. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil veranschaulicht, dass sich Juristen allzu schnell auf Bereicherungsansprüche als Rechtsgrundlage einlassen. So ergibt sich der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus à-conto-Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht.
Bedeutung gewinnt diese juristische Einordnung selbstverständlich im Hinblick darauf, dass im Recht der ungerechtfertigten Bereicherung oftmals eine Rückforderung doch ausgeschlossen ist. Viele Fallgruppen sind in Rechtsprechung und Literatur noch nicht einmal angesprochen worden. So zum Beispiel die Fälle, in denen ein Vermächtnisnehmer mehr geleistet hat, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhalten hat. Vgl. § 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu dieser Fallgruppe ist gegenwärtig in Stuttgart ein Rechtsstreit anhängig.
Hier können Sie das vollständige Urteil des BGH, Az.: VII ZR 187/03, das auf einer älteren BGH-Entscheidung aufbaut, einsehen