-Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10.11.2023, herausgegeben heute am 1.1.2024, Az. 1 BvR 2036/23.

Prozesse finden zwar in der Öffentlichkeit statt, aber nicht für die Öffentlichkeit.

Das BVerfG für den entschiedenen Fall:

Einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht [BVerfG] stehen gewichtige Interessen gegenüber. Für § 171 b Abs. 1 GVG war es eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Entscheidung des Gesetzgebers, den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht davon abhängig zu machen, dass das Schutzinteresse des Betroffenen überwiegt, sondern ihn bereits zu ermöglichen, wenn bei einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt. § 174 Abs. 3 GVG verstärkt diesen Schutz des Betroffenen. Er zielt damit zugleich - mittelbar - auf die Vermeidung von Einschüchterungseffekten ab, die bei Fehlen einer effektiv geschützten Aussagesituation auf Seiten der Betroffenen zu besorgen wären, und die zugleich die im öffentlichen Interesse stehende Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen würden.

Anmerkungen

Oft streiten sich Journalisten mit ihren Juristen über dieses Thema. Der Journalist meint, doch über das berichten zu dürfen, was er in der Verhandlung gehört oder gesehen hat. 

Der Irrtum:

Relevant sind das Presserecht und der Pressekodex mit den Grundsätzen, die das Gesetz fest gelegt oder die Presse sich insbesondere aus presse-ethischen Gründen freiwilig auferlegt hat. Diese Grundsätze müssen sich zwar im Rahmen der Verfassung halten, aber das Verfassungsrecht erwartet von den Verantwortlichen, dass sie sich in eigener Ethik und Verantwortung eigenverantwortlich verhalten. Ob die Presse-Ethik eingehalten ist, entscheidet der Deutsche Presserat. Diese Presseverantwortung bewährt sich alltäglich. Über Beschwerden entscheidet der Presserat mit seinem Beschwerdeausschuss, genauer gesagt mit seinen gegenwärtig drei Beschwerdeausschüsen. Ein Beschwerdeausschuss darf einen "Fall" an das Plenum verweisen. Diese Selbstverwaltung der Presse hat sich bewährt; wobei wir aus eigener Erfahrung sprechen.    

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil