Wäre es nicht ganz gut, einmal vorsorglich die Steuerakte einzusehen, die das Finanzamt von Ihnen führt? Vorsicht:
Nach einem Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt darf niemand so ohne weiterers die über ihn geführte Steuerakte einsehen. Das Finanzamt ist befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen über ein Gesuch zu entscheiden. Diese Rechtslage ergibt sich aus § 5 der Abgabenordnung.
Begründen Sie deshalb gleich als erstes sachgerecht ihren Antrag, - auch damt eine spätere Begründung nicht als unglaubwürdig erscheint. Tragen Sie Gründe vor, aus denen sich ergibt, dass Sie die Akten einsehen müssen, um Ihre steuerlichen Interessen wahren zu können. Das Az. des Urteils: 2 K 186/03.