Der BGH hat den Anspruch der Mutter durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.
Nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Zur Höhe des Unterhalts ist zunächst von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würde.
Mit der nun erlassenen Entscheidung hat der BGH diesen Unterhaltsanspruch durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Nach ihm steht der berechtigten Mutter nicht mehr Unterhalt zu, als dem Vater selbst verbleibt.
Hier können Sie in dem von uns vollständig ins Netz gestellten Urteil alle Einzelheiten nachlesen. Az.: XII ZR 121/03.