Auch diejenigen, die täglich mit Marken-, Titel-, Domain- und Firmenrechten befasst sind, werden sich öfters fragen, wie diese vier bekannten - immer wieder in einem Atemzug genannten - Entscheidungen des BGH in Einklang zu bringen sind. Die Einordnung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass für manchen vor allem die Entscheidung „weltonline.de” unverständlich erscheint, wenn er die Hintergründe des Falles würdigt. RA Marcus M. Herrmann aus unserer Kanzlei wird heute und im Laufe dieser Woche seine Sicht beschreiben: Zunächst, heute, in einer Übersicht und dann jeweils von den einzelnen Entscheidungen aus. Die Übersicht:
1. Ist das Klagezeichen ausreichend unterscheidungskräftig, beurteilt sich die Rechtslage so wie gewohnt nach den kennzeichnungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere auch nach dem Grundsatz der Priorität.
2. Beschreibt das Klagezeichen dagegen nur, so darf ein Dritter eine gleichlautende Domain gebrauchen, solange er nicht nachweisbar absichtlich sittenwidrig schädigt oder den guten Ruf des Klagezeichens ausbeutet.
3. Ein eigenes Kennzeichenrecht entsteht an der Domainbezeichnung, wenn der Verkehr die Internetadresse nicht lediglich als Gattungsbegriff auffasst, sondern als Namen, also als Herkunftshinweis. Der BGH geht zu diesem Thema nicht weiter darauf ein, wie insoweit der Begriff „Verkehr” zu definieren ist; richtig ist, meinen wir: ein erheblicher Teil der Adressaten.
4. Das Domainrecht anerkennt - anders als das Markenrecht - kein Freihaltebedürfnis für Gattungsbegriffe. Im Domainrecht greift insoweit nur das Prioritätsprinzip - „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”.